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Satzung

 des Vereins
„Kastellauner Werbe- und Fördergemeinschaft e. V.“



§ 1
Name und Sitz des Vereins


(1) Der Verein Führt den Namen:
„Kastellauner Werbe- und Fördergemeinschaft e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Kastellaun
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Kreuznach eingetragen



§ 2
Aufgaben und Zweck


(1) Aufgabe und Zweck des Vereins ist die gemeinschaftliche Werbung der Mitglieder für  das Stadtgebiet und die Umgebung von Kastellaun, ferner die Förderung des  Fremdenverkehrs in der Stadt Kastellaun und Umgebung.
(2) Der Verein verwendet seine Einkünfte für diese Zwecke.



§ 3
Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Vereins kann jedermann werden, der die Zwecke des Vereins zu fördern  beabsichtigt.  Der Verein hat nur ordentliche Mitglieder.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.  Mit der Aufnahme in den Verein erkennt jedes Mitglied die jeweils geltende Satzung des  Vereins an und unterwirft sich den Vorschriften des Vereinsrechts.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod,
b) Freiwilligem Austritt,
c) Ausschluss
d) Auflösung des Vereins.
(4) Der Austritt muss schriftlich drei Monate vor Schluss eines laufenden Kalenderjahres  dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
(5) Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen
a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen und Anordnungen des  Vereinsvorstandes,
b) Bei Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr trotz schriftlicher Mahnung  durch den Vorstand,
c) Wenn das Verhalten eines Mitgliedes das Ansehen oder die Interessen der Vereins in der Öffentlichkeit schädigt.
Der Ausschluss von Mitgliedern kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder entscheidet.



§ 4
Beitrag


(1) es ist ein Jährlicher Beitrag zu entrichten, der jeweils im Januar im Voraus für das laufende Kalenderjahr fällig wird.
(2) Die Höhe der Beiträge wird in der Jahreshauptversammlung festgelegt.

§5
Organe des Vereins


Organe des Vereins sind
A) die Mitgliederversammlung,
B) der Vorstand
C) der Geschäftsführende Vorstand.


§6
Mitgliederversammlung


(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Es hat mindestens einmal Jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Der Vorstand beruft sie schriftlich ein. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor dem angesetzten Versammlungstermin zur Post aufgegeben werden.
(2) Der Vorstand kann, wenn die Umstände es erfordern, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine solche außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat einzuberufen, wenn mindestens 15 Mitglieder des Vereins dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen.


§7
Vorstand


(1) Dem Vorstand gehören an:
1. Der erste Vorsitzende,
2. der zweite Vorsitzende,
3. der Kassenwart,
4. der Schriftführer,
5. zwei Beisitzer.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit Gewählt. Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Mitglieder des Vorstandes während des Geschäftsjahres aus, so ist der Vorstand berechtigt, Ersatzmitglieder bis zur Wahl in der nächsten Mitgliederversammlung zu bestimmen.
(2) Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung des Vereins und Erledigung aller Maßnahmen, die dem Zweck des Vereins förderlich sind.
(3) Soweit nicht anders Bestimmt ist , entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom ersten Vorsitzenden geleitet, bei seiner Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Kassenwart.


§ 8
Geschäftsführender Vorstand


(1) der Geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden
c) dem Kassenwart.
Er ist Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und vertritt den Verein in allen Angelegenheiten gerichtlich und Außergerichtlich.
(2) Jeweils zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes vertreten Gemeinschaftlich den Verein.

§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung


(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
b) die Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Kassenwartes
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahl des Vorstandes
e) die Wahl der Kassenprüfer
f) die Festsetzung des Beitrages,
g) Verschiedenes.
(2) die Punkte d) und e) sind nur alle zwei Jahre Notwendig Teile der Tagesordnung, es sei denn, dass wegen Ausscheidens eines Mitgliedes des Vorstandes eine neue Wahl erforderlich geworden ist.


§ 10
Stimmrecht


(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Versammlungsleiters den Ausschlag.
(2) Bei Satzungsänderungen ist die 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(4) Die Mitgliederversammlung wir von dem ersten Vorsitzenden geleitet. Im Falle seiner Verhinderung leitet der zweite Vorsitzende die Mitgliederversammlung.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das durch den Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 11
Kassenprüfer


(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus den stimmberechtigten Vereinsmitgliedern zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Zum Amt des Kassenprüfers sind nur solche Mitglieder zu wählen die nicht dem Vorstand angehören.
(2) Die Kassenprüfer haben die Rechnungsbelege und die Rechnungsführung des Vorstandes sowie den Vermögensbestand zu prüfen, einen Bericht über ihre Prüfung anzufertigen und diesen zu unterzeichnen. Sie haben das Recht, jederzeit vom geschäftsführenden Vorstand Aufschluss über die Amtsführung zu verlangen; vorgefundene Mängel haben sie unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.


§ 12
Auflösung des Vereines


(1) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens hierzu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese
Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Der Beschluss der Auflösung des  Vereins muss mit ¾ Mehrheit der in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Sind zu dieser Mitgliederversammlung nicht 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so ist innerhalb eines Monats einen neuerliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist.

(2) Gleichzeitig mit der Auflösungsbeschluss hat die Versammlung zu beschließen , dass das Vereinsvermögen der Stadt Kastellaun mit der Maßgabe zuzuwenden ist, dieses den Kindergärten in der Stadt Kastellaun zu gleichen Teilen zur Verfügung zustellen.

 

§ 13
Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§14
Inkrafttreten


Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Annahme in Kraft
Kastellaun, 19 März 1979
Im Original unterzeichnet von den Gründungsmitgliedern


§15
Organisationshilfe


Der Vorstand kann eine Organisationshilfe im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (400€-Job) einstellen, die dem Vorstand sowie den Arbeitsgruppen zuarbeitet.


Geändert in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 26.11.2009